Informationen von A-Z
Vertretungsbefugnis des/der BRV
Entgegennahme von Erklärungen
Führungsaufgaben des BRV
Die BR-Sitzung
Ersatzmitglieder
Die Betriebsversammlung
Die Betriebsvereinbarung
Beratungsgespräche
Tipps für BRV
Die Einigungsstelle
Unterlassungsanspruch des BR
Blockade-Verhalten des Arbeitgebers
Aufgaben des BRV
Der Betriebsratsvorsitzende hat, vor allem aus dem BetrVG, „Sonderaufgaben“ zu erfüllen. Eine weitere Aufgabenzuteilung kann durch eine Geschäftsordnung erfolgen.
Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Bevollmächtigter des Betriebsrats und auch nicht dessen gesetzlicher Vertreter. Die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Betriebsrats werden vom Gremium wahrgenommen. Der Vorsitzende hat nur in den vom BetrVG ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten eine Eigenzuständigkeit, z.B. die Führung der laufenden Geschäfte bei Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern.
Hat der Betriebsrat, in Ausübung seiner Pflichten und Befugnisse, Beschlüsse gefasst, muss der Betriebsratsvorsitzende diese ausführen und nach außen zum Ausdruck bringen.
Er ist daher nicht Vertreter im Willen, sondern Vertreter in der Erklärung, vgl. BAG 17.02.1981 AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG. Eine Generalvollmacht für den Betriebsratsvorsitzenden, auch durch Beschluss, ist unzulässig. Die Vertretungsbefugnis besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse.
Kompetenzen des/der Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist in erster Linie Betriebsratsmitglied wie alle anderen Mitglieder.
Jedoch obliegen ihm besondere zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das BetrVG speziell dem Betriebsratsvorsitzenden zuweist.
Neben den Aufgaben, den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse zu vertreten, hat der Betriebsratsvorsitzende folgende gesetzliche Aufgaben:
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Eine weitere Möglichkeit, dem Betriebsratsvorsitzenden Aufgaben oder Arbeitsaufträge zuzuweisen, ist die Beschlussfassung des Betriebsrats, im Einzelfall z.B. das Einholen von Auskünften und Informationen. |
Vertretungsbefugnis des/der Betriebsratsvorsitzenden
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Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Nur innerhalb dieses Bereiches kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben. Der Betriebsratsvorsitzende muss bei seinen Erklärungen keinen Betriebsratsbeschluss vorlegen. Der Nachweis, dass ein vom Betriebsrat gefasster Beschluss zugrunde liegt, ist nur bei berechtigtem und eindeutigem Zweifel zu erbringen, z.B. der Betriebsratsvorsitzende entscheidet offensichtlich ohne die Beschlussfassung des Betriebsrats im Falle einer Kündigung. Der Arbeitgeber hat sich im Zweifelsfall zu informieren, ob der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses handelt. Ist kein Betriebsratsbeschluss ergangen oder handelt der Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses, so kann er abgesetzt werden. Bei grober Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG kann er, nach entsprechendem Antrag beim Arbeitsgericht, aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, § 23 Abs. 1 BetrVG. Fehlt ein rechtswirksamer Beschluss des Betriebsrats, sind die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden unwirksam. Dies kommt ebenso bei einer vom Betriebsratsvorsitzenden eigenmächtig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in Betracht. |
Entgegennahme von Erklärungen
Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern einem anderen Betriebsratsmitglied übergeben, so entfaltet sie so lange keine Wirkung, bis sie dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dem Betriebsratsgremium als Ganzes zugegangen ist.
Dies ist vor allem in Fällen wichtig, in denen mit Zugang der Erklärung Fristen einzuhalten sind, z.B. bei Kündigung.
Wenn der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und der Betriebsrat für solche Fälle keine Maßnahmen getroffen hat, kann der Arbeitgeber jedes andere Betriebsratsmitglied rechtswirksam informieren, vgl. Fitting § 26, Rn. 34, 23. Auflage.
Der Betriebsrat kann in verschiedenen Angelegenheiten auch andere Betriebsratsmitglieder durch rechtswirksamen Beschluss zur Entgegennahme von Erklärungen bestimmen, z.B. bei besonderer Sachkunde. Ist dies dem Arbeitgeber mitgeteilt worden, kann er entsprechend verfahren.







