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Arbeitsplanung durch den/die BRV


Regelmäßige Bestandsaufnahmen und Planungen

In regelmäßigen Abständen sollte der/die Vorsitzende den Betriebsrat zu einer Sitzung mit dem Thema „Aufgaben und Prioritäten der Betriebsratsarbeit“ einladen. Diese Sitzung sollte ausschließlich darauf beschränkt sein, alle Arbeiten und Aufgaben, die der Betriebsrat in der nächsten Zeit erledigen muss und möchte, zu sammeln.

Wenn diese Sitzungen in regelmäßigen Abständen stattfinden, kann der Betriebsrat seinen Arbeitsplan besser prüfen und auf den aktuellen Stand bringen.

Zuerst werden alle anstehenden Arbeiten und Aufgaben gesammelt und sortiert. Danach wird eine Liste erstellt, welche Punkte nacheinander erledigt werden.

 

Tipp: Absprachen aufbewahren und überprüfen

In vielen Betrieben gibt es alte Absprachen, Beschlüsse oder Betriebsvereinbarungen. Diese sollte man in regelmäßigen Abständen sichten und auf ihre Aktualität prüfen. Häufig sind diese nicht immer auf dem neuesten Stand oder entsprechen nicht mehr den Auffassungen des jetzigen Betriebrats.

 

Zum Abschluss des Planungsverfahrens

wird vom Betriebsrat festgelegt, welche Aufgaben und Arbeiten kurz-, mittel- oder langfristig bearbeitet werden. Diese Prioritätenliste ermöglicht dem Betriebsrat eine übersichtliche Zeitplanung und eine effizientere Aufgabenerledigung.

Anschließend erfolgt die klare und detaillierte Aufteilung aller Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder. Eine Terminübersicht legt fest, wer wann zu berichten hat. Beispiele finden Sie in der Software unter Praxis-Lösungen „Geschäftsordnung“.

 

Tipp: Sachverständige

sollten durchaus öfter eingeschaltet werden, da die BR- und WA-Mitglieder nicht Fachleute für alle Themen sein können. Um dem Betriebsrat die Durchführung seiner Aufgaben zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Ihnen in § 80 Abs. 3 BetrVG das Recht eingeräumt, Sachverständige hinzuzuziehen. Details siehe Software und unter www.waf-seminar.de/beratung

 

Ordnungswidrigkeiten des Unternehmers

Wenn der Unternehmer oder Geschäftsführer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, indem er eine oder mehrere der acht in § 121 BetrVG bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten wahrheitswidrig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erfüllt hat, kann der BR oder die Gewerkschaft dies durch eine Anzeige ahnden lassen. Das Bußgeld kann bis zu EUR 10.000,- betragen. Wenn eine Strafanzeige eingereicht wurde, muss die Behörde von Amts wegen ermitteln.

 

Tipp: Strafbare Behinderungen anzeigen

Als verbotene Behinderung der BR-Arbeit gilt auch, wenn der gute Ruf des Betriebsrats geschädigt wird, z.B. indem der Arbeitgeber behauptet, die Kosten für den Betriebsrat würden die Firma zu stark belasten. Das BAG entschied so, weil eine Geschäftsleitung gegenüber ihren Beschäftigten die „recht starken“ BR-Aufwendungen kritisierte (7 ABR 14/97).

 

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