Informationen von A-Z

 

Die Betriebsrats-Sitzung

 

Einladung

Entscheidungen des Betriebsrats durch Beschlüsse können nur während einer ordnungsgemäßen Sitzung getroffen werden. Bei „Monatsgesprächen“ nach § 74 Abs. 1 BetrVG mit dem Arbeitgeber dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Auch ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren unzulässig, vgl. Fitting § 33, Rn. 21, 23. Auflage.

Eine ordnungsgemäße Einladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung, am besten gleichzeitig, sind unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung (BAG, 28.04.1988, 6 AZR 405/86).

 

Tipp: Der Inhalt der Tagesordnungspunkte

ist so konkret wie möglich anzugeben. Pauschale Angaben, wie z.B. „Verschiedenes“ oder „personelle Einzelmaßnahmen“ reichen nicht aus (BAG, 28.10.1992, 7 ABR 14/92). Durch die Tagesordnung muss den eingeladenen Betriebsratsmitgliedern ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich ordnungsgemäß vorbereiten zu können. Eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung ist während der Sitzung möglich. Allerdings bedarf dies eines Mehrheitsbeschlusses. Die Ansicht, dass ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei, kann der allgemeinen Praxis nicht mehr Rechnung tragen, vgl. Fitting § 29, Rn. 48, 23. Auflage.

 
Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Betriebsratssitzung einzuberufen, wenn

  • dies erforderlich ist,

  • dies in einer Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG z.B. wöchentlich vorgesehen ist,

  • ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt, § 29 Abs. 3 BetrVG,

  • der Arbeitgeber dies beantragt, § 29 Abs. 3 BetrVG.
 

Einzuladende Personen

Der Betriebsratsvorsitzende hat alle Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig zu laden. Rechtzeitig heißt, die Eingeladenen müssen genug Zeit zur Vorbereitung haben und zur eigenen Meinungsbildung gelangen können.

Sind Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, so ist gem. § 25 Abs. 1 BetrVG das nächst nachrückende Ersatzmitglied zu laden. Unterlässt der Betriebsratsvorsitzende dies, sind die Beschlüsse des Betriebsrates unwirksam, vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 23. Auflage. Ausnahmen gelten für den Fall, in dem der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes nichts wusste und eine (kurzfristige) Ladung des Ersatzmitgliedes nicht möglich war.

Ist ein geladenes Betriebsratsmitglied im Betrieb anwesend, erscheint aber nicht zur Sitzung, so darf kein Ersatzmitglied geladen werden, vgl. Fitting § 33, Rn. 23, 23. Auflage.

 

BR-Sitzung – Gewerkschaften

Nach § 31 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder einen Vertreter der im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft(en) einzuladen. Der/Die Vertreter der geladenen Gewerkschaft(en) kann somit beratend an einer Betriebsratssitzung teilnehmen.

Der Arbeitgeber kann dem Gewerkschaftsbeauftragten das Betreten des Betriebes zum Zwecke der Teilnahme an der Betriebsrats-sitzung, zu der er geladen ist, nicht verweigern.

 

BR-Sitzung – Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung kann nach § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen. Entsprechend ist sie unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Dies gilt auch für Monatsgespräche nach § 74 Abs. 1 BetrVG.

 

Betriebsrats-Sitzung – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden, § 67 Abs. 1 BetrVG. Im Gegensatz zur Schwerbehindertenvertretung, die kein Stimmrecht hat, hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen, Stimmrecht nach § 67 Abs. 2 BetrVG. In diesen Fällen sind alle Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

 

Wichtig: Betriebsratssitzung – Arbeitgeber

Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber kein Anrecht auf Teilnahme an einer Betriebsratssitzung. Hat er gem. § 29 Abs. 4 BetrVG die Einberufung einer Sitzung beantragt, so wird er mindestens zu den von ihm beantragten Beratungsgegenständen (Tages-ordnungspunkten) eingeladen. Des Weiteren nimmt der Arbeitgeber auf ausdrückliche Einladung des Betriebsratsvorsitzenden an der Sitzung teil. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Arbeitgeber selbst zur Teilnahme verpflichtet, kann sich aber durch Mitarbeiter, die über Fachkenntnis verfügen, vertreten lassen.

 

BR-Sitzung – Sonstige Personen

Bei Erforderlichkeit und nach näherer Absprache mit dem Arbeitgeber können z.B. technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft oder Gesamtbetriebsratsmitglieder zu einer Betriebsratssitzung geladen werden.

 

Praxis-Tipp für die BR-Sitzung

Betriebsratsvorsitzende bzw. der Betriebsausschuss und Schriftführer sollten möglichst genau darauf achten, dass die vorab beschriebenen Formalien eingehalten werden. Siehe auch die Themen „Beschlussfassung des Betriebsrats“ und „Sitzungsniederschrift“ in der Software.


Tipp: Der Betriebsrat sollte über eine „Betriebsratsurlaubsplanung“ verfügen,

aus der hervorgeht, zu welchen Zeiten Ersatzmitglieder geladen werden müssen. Das Gleiche gilt für sonstige Abwesenheitszeiten, z.B. Seminare. Ausnahme sind krankheitsbedingte Fehlzeiten. Bei der Festlegung regelmäßiger Sitzungen sollte dies auf jeden Fall den zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden, damit sich diese rechtzeitig um Vertretungsregelungen bemühen können. Zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung verhinderte Betriebs- oder Ersatzmitglieder haben sich rechtzeitig beim Betriebsratsvorsitzenden abzumelden, damit dieser weitere Ersatzmitglieder laden kann.

 

Wichtig: Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden

und scheidet ein Betriebsratsmitglied endgültig aus dem Betriebsrat aus, so ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 eine Betriebsratsneuwahl einzuleiten, vgl. Fitting § 25, Rn. 33, 23. Auflage.

 

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