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Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder nach § 25 BetrVG sind diejenigen, die aufgrund des Wahlergebnisses nicht direkt in den Betriebsrat eingezogen sind. Sie stehen sozusagen „auf Abruf“ bereit. Dies ist dann der Fall, wenn ordentliche Betriebsratsmitglieder auf Dauer ausscheiden oder zeitweilig verhindert sind. Die Ersatzmitglieder sind im Verhinderungsfalle von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern vom Betriebsratsvorsitzenden zu Betriebsratssitzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG zu laden.

 

Ersatzmitglieder – Nachrücken für ausgeschiedene BR

Ein Betriebsratsmitglied scheidet endgültig aus dem Betriebsrat aus, wenn

  • es aus dem Betrieb ausscheidet,

  • es sein Amt niederlegt, zurück tritt,

  • das Arbeitsgericht die Nichtwählbarkeit festgestellt hat,

  • seine Wählbarkeit verliert,

  • durch rechtskräftigen Beschluss des

  • Arbeitsgerichts aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird.

In diesen Fällen rückt das dem Wahlergebnis entsprechende Ersatzmitglied automatisch in den Betriebsrat nach. Es bedarf keiner besonderen Feststellung, vgl. Fitting § 25, Rn. 13, 23. Auflage. Das Ersatzmitglied wird vollwertiges Mitglied. Allerdings übernimmt es nicht automatisch Aufgaben des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds, wie z.B. eine Ausschussmitgliedschaft.

 

Ersatzmitglieder – Nachrücken für zeitweilig verhinderte BR

Gründe für zeitweilige Verhinderung sind u.a.

  • Krankheit,

  • Kur oder Rehabilitationsmaßnahme,

  • Urlaub,

  • Seminarteilnahme,

  • Dienstreise,

  • wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist,

  • wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub.

Wichtig: Die Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied

muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung zur Betriebsratssitzung, um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen, ist unzulässig, vgl. Fitting § 25, Rn. 21, 23. Auflage.

 

Ersatzmitglieder – Reihenfolge des Nachrückens

Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt worden, rücken die Ersatzmitglieder gemäß der erreichten Stimmenanzahl nach. Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.

Ist die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt worden, bestimmt sich das Nachrücken gem. der Reihenfolge in der Liste. Ist eine Liste erschöpft, rückt das Ersatzmitglied der Liste nach, auf die der nächste Sitz fallen würde. Beachte § 15 Abs. 2 BetrVG.

Sind nach Ladung aller Ersatzmitglieder eines Geschlechts die Sitze des jeweiligen Geschlechts nicht mehr zu besetzen, werden die Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts geladen, gem. § 126 Nr. 5a BetrVG.

Achtung:

Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden und scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus, muss gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat gewählt werden. Der alte Betriebsrat bleibt bis zur Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses rechts- und geschäftsfähig im Amt.

 

Ersatzmitglieder – Kündigungsschutz

Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG. Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung, vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 23. Auflage.

Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat, vgl. Fitting § 103, Rn. 9, 23. Auflage.

 

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