Informationen von A-Z
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Die Betriebsvereinbarung
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Die Einigungsstelle
Erzwingbares Einigungsstellenverfahren
Erweiterung der Zuständigkeit
Besonderheit
Einrichtung
Einigungsstellenverfahren
Kosten
Blockade-Verhalten des Arbeitgebers
Die Einigungsstelle
Nach § 76 Abs. 1 BetrVG kann zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle gebildet werden. Durch eine freiwillige, nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung ist die Bildung einer ständigen Einigungsstelle möglich.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvoll zusammenarbeiten. § 74 Abs. 1 und 2 BetrVG ist die ergänzende Vorschrift. Beide haben mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Meinungsverschiedenheiten beizulegen. Da Maßnahmen eines „innerbetrieblichen Arbeitskampfes“ beiden Betriebspartnern untersagt sind, § 74 Abs. 2 BetrVG, gibt es die Möglichkeit, erzwingbare und freiwillige Einigungsstellenverfahren durchzuführen, § 76 Abs. 5 und 6 BetrVG.
Einigungsstelle - Freiwilliges Einigungsstellenverfahren
Tipp
Ein freiwilliges Einigungsstellenverfahren kann, in allen der Zuständigkeiten des Betriebsrats liegenden Angelegenheiten, durchgeführt werden, in denen das BetrVG keine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Sie wird errichtet, wenn beide Betriebspartner damit einverstanden sind und dies gemeinsam beantragen. Haben sich beide Seiten im Voraus dem Spruch der Einigungsstelle unterworfen oder ihn nachträglich angenommen, so ersetzt er die Einigung zwischen den Betriebsparteien.
Einigungsstelle - Erzwingbares Einigungsstellenverfahren
In folgenden Fällen ist nur der Arbeitgeber antragsberechtigt:
- Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern, § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG
- JAV; Nichtbeachtung der betrieblichen Notwendigkeiten bzgl. zeitlicher Lage der Schulungsveranstaltung, § 65 Abs. 1 BetrVG
- völlige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG
- Auswahlrichtlinien, § 95 Abs. 1 BetrVG
Im folgenden Fall ist nur der Betriebsrat antragsberechtigt:
- Berechtigung von Beschwerden der Arbeitnehmer, § 85 Abs. 2 BetrVG
In folgenden Fällen genügt der Antrag eines der Betriebspartner:
- Mitbestimmung bei Personalfragebögen, Formulararbeitsverträgen und Beurteilungsgrundsätzen, § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG
- Mitbestimmung bei Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG, § 112 Abs. 4 BetrVG
Einigungsstelle - Erweiterung der Zuständigkeit
Tipp
Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, § 102 Abs. 6 BetrVG. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats, so kann die Einigungsstelle entscheiden, vgl. Schaub, ArbRHandbuch, § 232, Rn. 16, 9. Auflage.
Einigungsstelle – Besonderheit
Hinweis
Soll ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vereinbart werden, kann ein Einigungsstellenverfahren erzwungen werden, was die Errichtung und Tätigkeit der Einigungsstelle betrifft. Allerdings ist eine von der Einigungsstelle getroffene Entscheidung nur verbindlich, wenn sich beide Betriebspartner im Voraus oder nachträglich der Entscheidung unterworfen haben, vgl. Fitting § 76, Rn. 91, 23. Auflage.
- wird die Einigungsstelle auf Antrag tätig; Anrufung durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat, § 76 Abs. 5 BetrVG,
- ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an, so ist ein Betriebsratsbeschluss erforderlich,
- die anrufende Seite schlägt den unparteiischen Vorsitzenden vor. Dies sind i. d. R. Personen, die nicht dem Betrieb angehören und kein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Betrieb haben. In der Praxis sind dies meist Arbeitsrichter,
- die anrufende Seite schlägt die Anzahl der Beisitzer vor und benennt die Beisitzer der eigenen Seite (interne, BR-Mitglieder und/oder externe, z.B. Rechtsanwalt, Gewerkschaftssekretär), die Beisitzer der Gegnerseite werden von ihr benannt,
- Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den unparteiischen Vorsitzenden sowie über die Anzahl der Beisitzer notwendig,
- keine Einigung – Entscheidung durch das Arbeitsgericht, § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG.
Einigungsstelle – Einigungsstellenverfahren
- wird die Einigungsstelle auf Antrag tätig; Anrufung durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat, § 76 Abs. 5 BetrVG, der/die Vorsitzende leitet die Einigungsstelle; im Rahmen der gemeinsamen mündlichen Beratung ist die anrufende Partei beweisführungspflichtig,
- in vielen Fällen kommt es nach der Sitzung der Einigungsstelle zu einer Einigung, die durch eine Betriebsvereinbarung schriftlich niedergelegt wird und somit das Einigungsstellenverfahren beendet,
- andernfalls muss eine Entscheidung im Rahmen eines „Spruches“ der Einigungsstelle gefunden werden,
- kommt im ersten Abstimmungsgang (ohne Beteiligung des Vorsitzenden) keine Mehrheit zustande, hat der Vorsitzende bei einer weiteren Beschlussfassung Stimmrecht,
- der Beschluss (Spruch) der Einigungsstelle ist schriftlich niederzulegen und den Betriebsparteien unverzüglich zuzuleiten.
Hinweis
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses, diesen gerichtlich überprüfen zu lassen, z.B. Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle. Bis zu einer evtl. Aufhebung des Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht ist der Spruch der Einigungsstelle durchzuführen, ggf. per einstweiliger Verfügung, (LAG Berlin, 06.12.1984 4 TaBV 2/84).
Hinweis
Die Kostenübernahme nach § 76a BetrVG trifft ausschließlich den Arbeitgeber, unabhängig vom Verhandlungsergebnis. Die innerbetrieblichen Beisitzer, z.B. Betriebsratsmitglieder, erhalten keine Vergütung, sind aber nach § 37 Abs. 2 BetrVG unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für Sitzungszeiten außerhalb der Arbeitszeit. Fallen Fahrt- und Übernachtungskosten an, sind diese ebenfalls zu erstatten.
Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden und der externen Beisitzer regelt § 76a Abs. 3 BetrVG. Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden bestimmt sich entweder nach vertraglicher Absprache mit dem Arbeitgeber oder, falls diese fehlt, nach den Grundsätzen der §§ 315, 316 BGB. Bemessungskriterien sind u. a. erforderlicher Zeitaufwand, Schwierigkeit der Streitigkeit und Verdienstausfall, vgl. Fitting § 76a, Rn. 19, 23. Auflage.
Die Vergütung der externen Beisitzer ist niedriger zu bemessen, in der Regel 70% der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden, vgl. Fitting § 76a, Rn. 25, 23. Auflage.







